Im Vorstellungsgespräch versuchen Personaler zu erkunden, ob Bewerber zur ausgeschriebenen Stelle passen. Sie werden daher auch die Persönlichkeit erkennen müssen. Persönliche Fragen sind daher zu erwarten und auch legitim, wenn sie im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Persönliche Fragen außerhalb dieses Rahmens sind nicht statthaft und müssen nicht beantwortet werden. Dazu zählen Fragen zur politischen Ausrichtung, zur Gesundheit und zu Vorstrafen. Solange unzulässige Ansätze zu erkennen sind, kann die Antwort ausbleiben. Bewerber müssen sie nicht verweigern, sondern sie können diese Fragen ignorieren. Selbst unwahrheitsgemäße Antworten sind erlaubt.
Fragen zur Gesundheit im erlaubten Rahmen
Wenn die zu besetzende Stelle besonders belastbare Mitarbeiter betrifft, sollte dieser Umstand sich bereits in der Stellenanzeige herauskristallisieren. Daher sind Gesundheitsfragen insofern statthaft, indem körperliche Beeinträchtigungen abgefragt werden, die die Ausführung der konkreten Arbeit verhindern. Es sind allerdings lediglich Fragen gestattet, die direkt zu Krankheiten und Beeinträchtigungen führen, die im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betrieb stehen.
- Speditionsfahrer sollten keine muskulären Erkrankungen besitzen.
- Bäcker sollten keine Lungenerkrankungen aufweisen.
- Mitarbeiter im Verkauf sollten keine Konzentrationsprobleme haben.
- Mitarbeiter, die mit verschiedenen Werkstoffen in Berührung kommen, sollten keine diesbezüglichen Allergien mitbringen.
- In Berufen mit schwerer körperlicher Arbeit greifen für Schwangere die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes – gefragt werden darf danach trotzdem nicht.
Konkrete Fragen, die immer in Relation zur Stellen stehen, müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Für die Frage nach einer Schwangerschaft gilt das ausdrücklich nicht; dazu unten mehr. Zusätzlich sind Antworten wahrheitsgemäß zu geben, wenn chronische Erkrankungen vorliegen, die auf die Leistungsbereitschaft Einfluss nehmen. Fragen zur Einsatzbereitschaft und zur Leistungskraft sind daher erlaubt. Doch auch chronische Krankheiten müssen nur dann angegeben werden, wenn sie sich im konkreten Fall negativ auswirken können.
Allgemeine Fragen zur Gesundheit sind daher abzulehnen. Sie werden dennoch gerne gestellt, um herauszufinden, ob häufige Krankmeldungen bei einem Bewerber zu erwarten sind. Wird etwa nach Erkältungen, nach Allergien allgemein oder Migräne etc. gefragt, ist der Kandidat frei, die Antwort zu verweigern, sie unwahrheitsgemäß zu beantworten, oder sie zu ignorieren. Krankheiten dieser Art müssen auch nicht vorauseilend angegeben werden.
Typische Fragen zur Gesundheit
1.) HIV – AIDS
Eine symptomlose HIV-Infektion gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, solange die damit verbundene Stigmatisierung und das soziale Vermeidungsverhalten andauern (Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 190/12). Sie fällt damit unter den Diskriminierungsschutz. Infizierte Personen können gesichert verhindern, dass andere Menschen nicht infiziert werden. Nur wenn für HIV-Patienten ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, ist diese Frage zulässig und sinnvoll. Statthaft sind diese Fragen auch, wenn ein erhöhtes Verletzungsrisiko mit Blutverlust besteht. Beispiele sind Metzger, Floristen, Laborangestellte etc. Küchenpersonal ist allerdings ausgeschlossen.
2.) ansteckende Krankheiten allgemein
Hier gilt die Beschreibung zu HIV. Statthaft sind Fragen nur, wenn eine Gefahr für andere Mitarbeiter sehr hoch ist, und wenn die Leistungsbereitschaft eingeschränkt wird. Es muss daher nach bestimmten Erkrankungen gefragt werden, die sich aus dem jeweiligen Beruf ergeben. Allgemein nach Ansteckungen zu fragen, kann keine Antwort erzwingen.
3.) Kuraufenthalte
Eine Frage zu einer bevorstehenden Kur ist statthaft, da dabei die Anwesenheit im Betrieb aufgeschoben wird. Auch darf erfragt werden, wie lange die Kur dauern wird und welche Ursachen bekämpft werden sollen. Details müssen Bewerber aber nur nennen, wenn sie mit dem Beruf in Verbindung stehen.
4.) Schwangerschaft
Die Frage nach einer Schwangerschaft ist unzulässig – und zwar auch dann, wenn Sie die Arbeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zunächst gar nicht ausüben dürften. Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere gegenteilige Rechtsprechung 2003 ausdrücklich aufgegeben (Urteil vom 06.02.2003, Az. 2 AZR 621/01), weil das Beschäftigungsverbot nur vorübergehend ist. Eine unzulässige Frage müssen Sie nicht wahrheitsgemäß beantworten.
5.) Behinderung
Unter einer Behinderung versteht der Gesetzgeber im Arbeitsrecht eine dauerhafte Einschränkung physischer oder psychischer Art. Es handelt sich hierbei um keine Krankheit, die vorübergehend ist. Bestimmte Behinderungen können bestimmte Arbeiten unmöglich machen oder sie beeinträchtigen. Im Zusammenhang mit der Stelle sind Fragen erlaubt.
6.) Suchterkrankung
Menschen, die von Alkohol, Tabletten oder Drogen abhängig sind, sind dauerhaft und regelmäßig beeinträchtigt. Dennoch sind Fragen auch hierzu nur zulässig, wenn sie die Durchführung der Arbeit verhindern. So müssen Busfahrer frei von Sucht sein.
Ärztliche Untersuchung vor der Einstellung

Arzt unter Schweigepflicht
Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch bestehen einige Firmen auf eine ärztliche Untersuchung. Diese erfolgt immer erst, wenn der Personaler zuvor die Bewerber bereits als fähig eingestuft hat und bereit zur Einstellung ist. Der Termin zur Untersuchung ist also eine positive Nachricht. Eine ärztliche Untersuchung darf nur mit Ihrer Einwilligung stattfinden; erzwingen kann der Arbeitgeber sie nicht. Wer sie ablehnt, muss allerdings damit rechnen, dass die Einstellung daran scheitert. Allerdings sind die Ärzte an das Arbeitsrecht und an ihre Schweigepflicht gebunden. Der zukünftige Arbeitgeber wird nur Hinweise erhalten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu besetzenden Stellen stehen.
- Der Arzt gibt keine Details der Untersuchung weiter.
- Ergebnisse der Untersuchung bleiben in der Patientenkarte, gehen nicht an den Arbeitgeber weiter.
- Eine Untersuchung der Gene ist nicht erlaubt, da sie ein Eingriff in die Persönlichkeit darstellt.
- Psychische Tests, wie sie gerne im Assessment-Center durchgeführt werden, um Stress zu messen, sind zulässig, wenn sie zur Eignung der Stelle in Verbindung stehen.
- Psychische Tests, die die Leistungsbereitschaft auch zukünftig prognostizieren wollen, stellen Eingriffe in die Persönlichkeit dar und sin untersagt.
- Bluttests und Urintests als Standarduntersuchung sind während der Einstellung nicht gestattet und werden als Eingriffe in die Persönlichkeit gewertet. Sie sind lediglich in direkter Verbindung zur Arbeitsausführung statthaft, wenn etwa ein Fahrzeug geführt werden muss.
- Berufstätige in der Lebensmittelbranche müssen einen Gesundheitsausweis besitzen, werden auch regelmäßig untersucht werden.
- Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres müssen Bewerber gemäß dem Jugendschutz vor Aufnahme einer Berufstätigkeit ärztlich untersucht werden.
- Jeder ärztliche Untersuchung als Teil der Bewerbung darf nur freiwillig erfolgen.


