Die Einladung zum Vorstellungsgespräch ist da und die Freude ist groß. Doch dann die Frage: Stellt mich mein jetziger Arbeitgeber auch frei?
Wie stelle ich einen Antrag auf Freistellung für ein Vorstellungsgespräch?
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir freizustellen? Und sollte ich ihm überhaupt von dem Vorstellungsgespräch erzählen?
Wenn Sie eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommen haben, können Sie sich auf die Schulter klopfen. Ihre Bewerbung ist aussagekräftig, Sie haben Potenzial und Ihr neuer möglicher Arbeitgeber ist an Ihnen interessiert. Jetzt sollten Sie noch einige Vorbereitungen treffen. Wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, müssen Sie sich für den Tag des Gesprächs freinehmen. Dabei sollten Sie folgende Fragen beachten:
Hier einige der relevanten Fragen die aktuell gestellt werden
1. Haben Sie Anspruch auf Freistellung?
Wenn Ihnen gekündigt wurde, hat Ihre Suche nach einem neuen Arbeitsplatz Priorität. Dann muss Sie Ihr Arbeitgeber unter bestimmten Umständen von der Arbeit freistellen. Sie müssen sich also nicht extra Urlaub nehmen. Unter welchen Bedingungen Sie Ihr Arbeitgeber freistellen muss, regelt § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Welchen Umfang die Freistellung von der Arbeit haben muss, schreibt das BGB nicht vor. Je nach Situation können aber durchaus bis zu 15 Tage Freistellung angebracht sein. Grundsätzlich darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nach einer Kündigung die Freistellung von der Arbeit nicht ablehnen. Er darf auch nicht verlangen, dass Sie Ihren Resturlaub für die Stellensuche verwenden. Falls er es dennoch tut, können Sie Ihren Anspruch auf Freistellung gerichtlich durchsetzen.
Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine Freistellung beantragen:
- Wenn Ihr Ausbildungsvertrag gekündigt wurde
- Wenn Ihr befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag gekündigt wurde
- Wenn Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft
- Wenn Sie selbst den Arbeitsvertrag schriftlich gekündigt haben
- Wenn es einen Auftragsmangel gibt, z.B. durch Lieferengpässe
Gibt es auch Beschäftigte, für die die Regelung nicht gilt?
- Aushilfen haben Pech
- Wenn Ihnen außerordentlich und fristlos gekündigt wurde, ist eine Freistellung weder möglich noch notwendig
2. Wann sollten Sie den Antrag auf Freistellung stellen?
Beantragen Sie eine Freistellung möglichst frühzeitig. Kurzfristig gestellte Anträge können vom Arbeitgeber abgelehnt werden, weil z.B. kein Ersatz für Sie gefunden werden kann. Zu kurz ist ein Antrag, der erst einen Tag vor der Freistellung gestellt wird. Im Antrag müssen Sie sowohl den Grund der Freistellung angeben (ohne Angabe des möglichen neuen Arbeitgebers), als auch die voraussichtliche Dauer. Wieviel Zeit Sie bekommen, hängt vom Einzelfall ab. Das Gesetz (§ 629 BGB) trifft hier keine konkrete Maßgabe. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers dürfen Sie nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Auch dann nicht, wenn Sie einen Antrag auf Freistellung gestellt haben.
3. Wird die Freistellung bezahlt?
Nicht unbedingt. Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber Ihre Freistellung bezahlen. Vielfach finden sich in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen aber Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung im Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung, auch im Fall von Vorstellungsgesprächen. Diese Regelungen gehen dann der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB vor. Andererseits kann der Vergütungsanspruch gem. § 616 BGB auch im Arbeitsvertrag ganz ausgeschlossen werden. Es muss also stets die Rechtslage im Einzelfall geprüft werden.
4. Müssen Sie den Namen des neuen Arbeitgebers angeben?
Sie brauchen weder Namen noch irgendwelche Daten des neuen Arbeitgebers mitzuteilen. Das ist allein Ihre Sache und geht Ihren alten Chef nichts an. Sie müssen nur beantragen, dass er Ihnen frei gibt.
5. Wie oft können Sie für Vorstellungsgespräche freigestellt werden?
Allein ausschlaggebend für die Anzahl der Freistellungen ist die Anzahl der Einstellungsgespräche. Das heißt, für jedes Vorstellungsgespräch können Sie sich abmelden. Ihr Arbeitgeber kann sich jedoch die schriftliche Einladung des evtl. künftigen Arbeitgebers vorlegen lassen, wenn er aufgrund einer gewissen Häufigkeit berechtigte Zweifel am Bestehen der Einladungen hegt.
6. Freistellung ohne Kündigung
Haben Sie einen Vorstellungstermin vereinbart und stehen noch in einem Beschäftigungsverhältnis, sollten Sie sich für den Termin Urlaub nehmen. Ihrem Arbeitgeber sollten Sie möglichst nichts von dem Gespräch erzählen, da es durchaus sein kann, dass er nicht gerade erfreut reagiert und Sie ggf. von einem wichtigen Projekt abzieht. Wenn Sie Krankheit oder einen anderen Notfall vortäuschen und dabei erwischt werden, können Sie große Probleme bekommen. Ein solches Verhalten dürfte den Tatbestand des Arbeitszeitbetruges erfüllen und kann zu einer Abmahnung, gegebenenfalls sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Hat Ihr aktueller Chef mitbekommen, dass Sie auf der Suche nach einem neuen Job sind, darf er Sie weder zielgerichtet diskriminieren, schikanieren noch mobben. Sie haben auch dann noch Anspruch auf eine tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung. Wenn Sie dennoch schlecht behandelt werden, sollten Sie sich notfalls vor Gericht dagegen wehren.