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Urlaub für das Vorstellungsgespräch – oder Freistellung vom Arbeitgeber?

Ratgeber

Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026

Urlaub für Bewerbungsgespräch

Der häufigste Irrtum bei dieser Frage: Für ein Vorstellungsgespräch musst du immer Urlaub nehmen. Das stimmt nur für einen Teil der Fälle. Ist dein Arbeitsverhältnis gekündigt, muss dein Arbeitgeber dir auf Verlangen angemessene Zeit für die Stellensuche geben. Geregelt ist das in § 629 BGB, amtliche Überschrift: Freizeit zur Stellungssuche. Einen Urlaubstag musst du dafür nicht opfern. Bist du dagegen ungekündigt beschäftigt, gibt es diesen Anspruch nicht. Dann bleiben Urlaub, Gleitzeit, Überstundenabbau oder ein Termin außerhalb deiner Arbeitszeit. Ob die freie Zeit bezahlt wird, entscheidet noch einmal eine andere Vorschrift, nämlich § 616 BGB – und die lässt sich im Arbeitsvertrag ausschließen.

Muss dein Arbeitgeber dich für ein Vorstellungsgespräch freistellen?

Nach einer Kündigung: ja. § 629 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, dir nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Drei Dinge an diesem Satz sind für dich wichtig.

Erstens die Worte „auf Verlangen“. Der Anspruch entsteht nicht von selbst, du musst ihn geltend machen. Wer den Termin einfach wahrnimmt und erst hinterher davon erzählt, fehlt unentschuldigt, auch wenn ihm die Freistellung zugestanden hätte.

Zweitens der Begriff „angemessene Zeit“. Das Gesetz nennt weder eine Stundenzahl noch eine Höchstzahl an Terminen. Angemessen ist, was dein konkreter Termin braucht: die Dauer des Gesprächs plus An- und Abfahrt. Ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder dein Arbeitsvertrag können den Umfang genauer regeln – dort steht dann meist mehr als im Gesetz.

Drittens geht es um die Stellensuche insgesamt, nicht nur um das eine Vorstellungsgespräch. Unter den Begriff fallen auch ein Termin bei der Agentur für Arbeit, ein Assessment-Center über einen halben Tag und ein Probearbeitstag oder eine Hospitation, zu der dich ein Unternehmen nach dem Gespräch einlädt. Entscheidend ist, dass der Termin der Suche nach einer neuen Stelle dient und sich nicht in deine Freizeit legen lässt. Genau das darf dein Arbeitgeber übrigens von dir verlangen: Liegt der Termin ohnehin außerhalb deiner Arbeitszeit, brauchst du keine Freistellung und bekommst auch keine.

Zwei Wege zum Termin: gekündigtes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis Ausgangspunkt ist die Einladung zum Vorstellungsgespräch. Weg A gilt bei gekündigtem Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Freistellung nach Paragraf 629 BGB, kein Urlaubstag nötig, Termin und voraussichtliche Dauer vorher ankündigen. Weg B gilt bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis: kein gesetzlicher Anspruch, deshalb Urlaub nach Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz, Gleitzeit, Überstundenabbau oder ein Termin außerhalb der Arbeitszeit. Die Bezahlung ist in beiden Fällen eine eigene Frage und richtet sich nach Paragraf 616 BGB, der im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein kann. Einladung zum Vorstellungsgespräch liegt vor Weg A: Arbeitsverhältnis ist gekündigt (schriftlich, § 623 BGB – gleich von welcher Seite) Weg B: Arbeitsverhältnis ist ungekündigt (unbefristet oder befristet, kein Kündigungsschreiben) Anspruch auf Freistellung: § 629 BGB Kein Urlaubstag nötig Kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung Du brauchst eine Vereinbarung Zu tun: Freistellung verlangen, Termin und voraussichtliche Dauer nennen. Den Namen des Unternehmens musst du nicht nennen. Zu tun: Urlaub (§ 7 Abs. 1 BUrlG), Gleitzeit, Überstundenabbau, unbezahlt frei nach Absprache oder Termin außerhalb der Arbeitszeit. Bezahlt oder unbezahlt ist eine eigene Frage: § 616 BGB, im Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar
Welcher Weg für dich gilt, hängt nur an einer Frage: Liegt eine Kündigung vor oder nicht? Grundlage: §§ 616, 623, 629 BGB und § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz.

Wann greift § 629 BGB – und wann nicht?

Der Paragraf knüpft an zwei Voraussetzungen an: Es muss ein dauerndes Dienstverhältnis sein, und es muss gekündigt worden sein. Daran entscheidet sich dein Fall.

Deine Situation Anspruch auf Freistellung Grundlage und Hinweis
Dein Arbeitgeber hat dir schriftlich gekündigt Ja § 629 BGB. Eine Kündigung braucht nach § 623 BGB die Schriftform. Die mündliche Andeutung, du solltest dich nach etwas Neuem umsehen, reicht nicht.
Du hast selbst schriftlich gekündigt Ja § 629 BGB unterscheidet nicht danach, wer gekündigt hat.
Unbefristeter Vertrag, in der Probezeit gekündigt Ja Das Arbeitsverhältnis war auf Dauer angelegt, die Probezeit ändert daran nichts.
Fristlose Kündigung, das Arbeitsverhältnis ist sofort beendet Gegenstandslos Ohne Arbeitspflicht gibt es nichts, wovon du freigestellt werden müsstest. Bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist arbeitest du weiter, dann bleibt der Anspruch.
Befristeter Vertrag läuft aus, ohne dass jemand gekündigt hat Offen Der Wortlaut von § 629 BGB nennt nur die Kündigung. Verlass dich nicht darauf, sondern frage nach einer Vereinbarung oder nimm Urlaub.
Ihr habt einen Aufhebungsvertrag geschlossen Offen Auch hier fehlt die Kündigung, die der Paragraf voraussetzt. Regelt am besten die Freistellung für Bewerbungstermine gleich im Aufhebungsvertrag mit.
Kurzfristige Beschäftigung oder Aushilfe für wenige Wochen Nein § 629 BGB verlangt ein dauerndes Dienstverhältnis.
Ungekündigtes Arbeitsverhältnis Nein Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Auch die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB begründet keinen.

Zwei Zeilen dieser Tabelle stehen bewusst auf „offen“. In älteren Ratgebern liest du oft, der Anspruch gelte auch beim Auslaufen eines befristeten Vertrags und nach einem Aufhebungsvertrag. Im Gesetzestext steht das nicht. Wenn dein Termin davon abhängt, kläre es vorher mit deinem Arbeitgeber, statt dich auf eine Auslegung zu verlassen.

Wie viele Termine kannst du verlangen?

Eine Obergrenze nennt § 629 BGB nicht, weder in Stunden noch in Terminen. Maßgeblich ist, was für deine Stellensuche insgesamt angemessen ist. Zwei oder drei Vorstellungsgespräche über mehrere Wochen verteilt sind für eine ernsthafte Suche normal und lassen sich kaum als unangemessen abtun. Vier Termine in einer einzigen Woche, in der dein Betrieb ohnehin unterbesetzt ist, sind eine andere Lage.

Je öfter du fragst, desto eher wird dein Arbeitgeber wissen wollen, ob hinter den Terminen tatsächlich Einladungen stecken. Bei einem konkreten Anlass für Zweifel darf er sich die Einladung zeigen lassen. Den Namen des Unternehmens musst du auch dann nicht preisgeben – du kannst ihn im Ausdruck schwärzen und nur Datum, Uhrzeit und Ort stehen lassen.

Plane die Termine trotzdem so, dass dein Betrieb sie verkraftet. Du arbeitest während der Kündigungsfrist weiter, und dein Zeugnis schreibt jemand, der sich an diese Wochen erinnert.

Wird die freie Zeit bezahlt?

§ 629 BGB regelt, dass du frei bekommst. Über dein Geld sagt er nichts. Die Vergütung richtet sich nach § 616 BGB: Wer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem Grund in seiner Person und ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert ist, verliert seinen Vergütungsanspruch nicht. Ein einzelnes Vorstellungsgespräch fällt typischerweise in diesen Rahmen.

Der Haken steckt im Kleingedruckten. § 616 BGB ist abdingbar. Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen ihn aus oder ersetzen ihn durch eine eigene Regelung, die dann vorgeht. Sieh in deinem Vertrag unter Stichworten wie Arbeitsverhinderung, persönliche Verhinderung oder Freistellung nach. Steht dort ein Ausschluss, bekommst du zwar frei, aber ohne Bezahlung.

Nacharbeiten musst du die Zeit nicht automatisch. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus § 629 BGB noch aus § 616 BGB. Wenn dein Arbeitgeber die Stunden nachgeholt haben will, ist das eine Absprache, der du zustimmen kannst oder nicht.

Zählt das Gespräch als Arbeitszeit?

Nein. Eine Freistellung befreit dich für diese Stunden von deiner Arbeitspflicht – sie macht den Termin nicht zu Arbeitszeit. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, und ein Gespräch bei einem anderen Unternehmen ist keine Arbeit für deinen jetzigen Arbeitgeber.

Für dich hat das zwei Folgen. Auf dein Gleitzeitkonto wird die Zeit nicht gutgeschrieben, auch dann nicht, wenn die Anfahrt lang war. Und die Frage, ob du für diese Stunden Geld bekommst, hängt allein an § 616 BGB und an deinem Vertrag, nicht daran, wie lange der Termin gedauert hat.

Anders liegt es nur, wenn dein Arbeitgeber dich ohne Freistellungsanspruch gehen lässt und die Stunden trotzdem als Arbeitszeit verbucht. Das ist dann sein Entgegenkommen und keine Rechtsfolge – lass dir eine solche Zusage im Zweifel kurz per E-Mail bestätigen.

Ungekündigt: Urlaub, Gleitzeit oder Überstunden?

Bist du ungekündigt beschäftigt, hast du keinen Anspruch darauf, für ein Vorstellungsgespräch freigestellt zu werden – weder bezahlt noch unbezahlt. Damit bleiben vier Wege, und alle vier setzen voraus, dass dein Arbeitgeber mitspielt:

  • ein Urlaubstag oder ein halber Urlaubstag
  • Gleitzeit, wenn dein Betrieb ein Zeitkonto führt
  • der Abbau von Überstunden
  • unbezahlte Freistellung nach Absprache

Am unauffälligsten ist meist der halbe Tag über Gleitzeit: Du musst keinen Urlaubsantrag begründen und bist nur ein paar Stunden weg. Was du nicht tun solltest, ist einfach fernbleiben und hoffen, dass es niemand merkt. Ohne Absprache ist das unentschuldigtes Fehlen.

Muss dein Chef den Urlaubstag genehmigen?

Nicht in jedem Fall, aber er braucht einen Grund für ein Nein. Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz sind deine Urlaubswünsche zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange stehen entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

Praktisch heißt das: Ein einzelner Tag, den du mit Vorlauf ankündigst und an dem im Team niemand sonst fehlt, lässt sich schwer mit dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. In der Inventurwoche oder am Tag der Jahresabschlusspräsentation sieht es anders aus. Genehmigt ist der Urlaub aber erst, wenn dein Arbeitgeber ihn erteilt hat. Selbstbeurlaubung, also den Tag einfach zu nehmen, gilt als schwerer Pflichtverstoß.

Freistellung während der Ausbildung

Für Auszubildende gilt derselbe Maßstab. Auf den Berufsausbildungsvertrag sind nach § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus Wesen und Zweck des Ausbildungsverhältnisses und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. Ist dein Ausbildungsverhältnis gekündigt, kannst du dich deshalb auf § 629 BGB stützen.

Nicht verwechseln solltest du das mit der Freistellung, die du aus der Ausbildung ohnehin kennst: Die Pflicht des Betriebs, dich für Berufsschule und Prüfungen freizustellen, steht in § 15 Berufsbildungsgesetz und deckt Bewerbungstermine nicht ab.

Läuft deine Ausbildung dagegen regulär mit der Abschlussprüfung aus, liegt keine Kündigung vor. Für die Bewerbungsgespräche in deinem letzten Ausbildungshalbjahr brauchst du also eine Absprache mit deinem Ausbildungsbetrieb. Viele Betriebe geben dafür frei, weil sie ohnehin wissen, dass du dich bewirbst – aber sie müssen es nicht.

Musst du sagen, wohin du gehst?

Den Namen des Unternehmens, bei dem du dich vorstellst, musst du nicht nennen. Er geht deinen jetzigen Arbeitgeber nichts an, und du musst auch keine Unterlagen offenlegen.

Was du nennen musst, hängt vom Weg ab. Verlangst du eine Freistellung nach § 629 BGB, nennst du den Zweck – die Stellensuche –, den Termin und die voraussichtliche Dauer. Beantragst du dagegen einen Urlaubstag, brauchst du überhaupt keine Begründung: Urlaub ist Urlaub, und wofür du ihn nutzt, ist deine Sache. Wer bei häufigen Terminen misstrauisch wird, kann sich eine Einladung zeigen lassen; verpflichtet bist du dazu erst, wenn es einen nachvollziehbaren Anlass für Zweifel gibt.

Wie früh musst du Bescheid geben?

Eine Frist nennt das Gesetz nicht. Der Maßstab ist ein anderer: Dein Arbeitgeber muss deine Abwesenheit einplanen können. Melde dich deshalb, sobald du den Termin hast, und nicht am Abend davor. Je kurzfristiger du kommst, desto eher kann dir dein Arbeitgeber betriebliche Gründe entgegenhalten – bei der Freistellung ebenso wie beim Urlaubstag.

Nenne beim Melden drei Angaben: das Datum, die ungefähre Uhrzeit und wie lange du voraussichtlich wegbleibst. Damit ist die Frage für dein Gegenüber meist erledigt.

So fragst du: vier Formulierungen für vier Situationen

Die Sätze sind als Ausgangspunkt gedacht, nicht zum Abschreiben. Setze deine eigenen Daten ein und bleib bei deiner Sprache.

Ungekündigt, du willst einen ganzen Tag Urlaub: „Ich würde am [Datum] gern einen Urlaubstag nehmen. Im Team ist an dem Tag sonst niemand abwesend, und meine laufenden Aufgaben habe ich bis dahin fertig. Geht das für Sie in Ordnung?“

Ungekündigt, du brauchst nur einen Vormittag: „Ich habe am [Datum] vormittags einen privaten Termin. Ich würde die Zeit über das Gleitzeitkonto ausgleichen und wäre ab 13 Uhr wieder da. Passt das so?“

Gekündigt, du verlangst die Freistellung: „Ich suche seit der Kündigung eine neue Stelle. Am [Datum] habe ich einen Vorstellungstermin, voraussichtlich von 9 bis 13 Uhr einschließlich Anfahrt, und bitte Sie dafür um die Freistellung nach § 629 BGB. Um welches Unternehmen es geht, möchte ich für mich behalten.“

Du bittest das andere Unternehmen um einen anderen Termin: „Vielen Dank für die Einladung, ich komme gern. Der vorgeschlagene Termin liegt allerdings in meiner Arbeitszeit, und mein aktuelles Arbeitsverhältnis besteht noch. Wäre einer dieser Termine möglich: [zwei bis drei Alternativen, möglichst früh morgens oder am späten Nachmittag]?“

Der letzte Baustein ist der wichtigste, wenn niemand von deiner Bewerbung wissen soll. Wie du eine Einladung sonst beantwortest und einen Termin bestätigst, steht auf der Seite zur Einladung zum Vorstellungsgespräch.

Du bekommst nicht frei – was dann?

Wird dein Urlaubsantrag abgelehnt und dein Gleitzeitkonto gibt nichts her, ist der Termin nicht verloren. Personalabteilungen kennen die Lage von Bewerbern, die noch in Arbeit sind, und reagieren fast immer flexibel. Schlage von dir aus etwas vor:

  1. einen Termin in den Randzeiten, also vor 9 Uhr oder nach 17 Uhr
  2. ein erstes Gespräch per Video, das oft kürzer ausfällt und sich in eine lange Mittagspause legen lässt
  3. eine Verlegung auf einen anderen Tag, mit zwei bis drei konkreten Alternativen von dir

Was du dir sparen solltest: dich für den Termin krankschreiben zu lassen, ohne krank zu sein. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ist ein Kündigungsgrund, und besonders heikel wird es, wenn du für genau diesen Tag zuvor erfolglos Urlaub beantragt hast.

Der Termin fällt in deinen Urlaub: hingehen oder verschieben?

In deinem Urlaub bist du frei. Du darfst ein Vorstellungsgespräch wahrnehmen, und du musst deinem Arbeitgeber davon nichts erzählen – auch dann nicht, wenn du dafür aus dem Urlaubsort anreist. Aus seiner Sicht hast du Urlaub, mehr muss er nicht wissen.

Praktisch scheitert es eher an der Entfernung. Bist du zu der Zeit verreist, bitte um eine Verlegung und nenne deinen Zeitraum, ohne Details zu erklären: „Vom [Datum] bis [Datum] bin ich im Urlaub und nicht vor Ort. Ab dem [Datum] bin ich jederzeit für ein Gespräch da, gern auch kurzfristig.“ Ein Videogespräch aus dem Urlaub heraus ist die Notlösung, wenn das Unternehmen den Termin nicht schieben kann – dann such dir einen ruhigen Raum und eine stabile Verbindung, statt es vom Ferienhaus aus zu probieren.

Verantwortlich: Ömer Bekar  ·  Zuletzt redaktionell geprüft: 01.10.2026  ·  Zur Methodik
Redaktion vorstellungsgespraech.org

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